Statuten

 

Statuten

Afrika Verein Rapperswil-Jona

 

 

Art. 1: Name und Sitz des Vereins

Unter dem Namen “Afrika Verein Rapperswil-Jona” besteht mit Sitz in Rapperswil-Jona SG ein Verein im Sinne von Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Art. 2: Vereinszweck

Der Afrika Verein Rapperswil-Jona fördert die Integration von Menschen mit afrika­nischem Hintergrund. Der Verein sucht aktiv Lösungswege zum gegenseitigen Ver­ständnis verschiedener Kulturen und unterstützt das gesellschaftliche Zusammenle­ben, besonders auch den Austausch zwischen Ausländern und Schweizern. Er ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral und unabhängig. Die Leistungen des Vereins können unabhängig von einer Mitgliedschaft in Anspruch genommen wer­den.

 

Art. 3: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erfolgt für Personen beiderlei Geschlechts sowie juristische Perso­nen durch Prüfung und Beschluss des Vorstandes. Es können Menschen aller Natio­nalitäten als Mitglieder aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch frei­willigen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Der Vorstand kann ein Mitglied, das dem Verein Schaden zufügt, nach Anhörung ausschliessen. Das betreffende Mit­glied kann gegen den Ausschluss an der nächsten Mitgliederversammlung rekurrie­ren. Bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrags, trotz wiederholter Mahnung, kann der Vorstand das betreffende Mitglied automatisch ausschliessen. Nach dem Austritt oder Ausschluss erlöschen jegliche Verpflichtungen und Ansprüche an das Vereins­vermögen.

 

Art. 4: Finanzierung und Haftbarkeit

Die Finanzierung erfolgt durch

a)    Mitgliederbeiträge

b)    Spenden

c)    Erträge aus Vereinstätigkeiten und Vermögen

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 10.– für StudentInnen und Erwerbslose, CHF 25.– für Einzelpersonen, CHF 35.– für Familien, CHF 50.– für juristische Personen und CHF 100.– für Gönner. Er wird jährlich durch die Mitglieder­versammlung festgelegt. Für die Verbindlichkeiten des Afrika Vereins Rapperswil-Jona haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglie­der ist ausgeschlossen.

 

Art. 5: Organisation

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

c)    die Rechnungsrevisoren

 

Art. 6: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen durch Beschluss des Vorstandes auf­genommenen Mitgliedern. Sie findet mindestens einmal jährlich im ersten Jahres­drittel statt.

 

Die Mitgliederversammlung kann einberufen werden:

a)    durch den Vorstand

b)    durch 1/5 sämtlicher Mitglieder

 

Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Traktandenliste, mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung.

 

Art. 7: Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederver­sammlung einzeln mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber und besetzt folgende Ressorts:

a)    Präsidium

b)    Aktuariat

c)    Finanzen

 

Eine Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand tritt nach Bedürfnis zusammen.

 

Art. 8: Rechnungsrevisoren

Zwei Rechnungsrevisoren werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Art. 9: Befugnisse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung erledigt folgende Geschäfte:

a)    Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b)    Abnahme der Jahresberichte

c)    Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands

d)    Genehmigung des Voranschlags

e)    Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

f)    Beschlussfassung bezüglich Miete von Lokalitäten, die dem Zweck des Vereins dienen

g)    Beschlussfassung über Geschäfte, die von den Mitgliedern oder vom Vorstand vorgelegt werden

h)    Beschlussfassung im Sinne von Art. 12

 

Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten Eintreten beschliessen.

 

Art. 10: Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand besorgt die geschäftliche Leitung des Vereins und hat im Besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a)    Er vertritt den Verein, wobei der Präsident zusammen mit einem weiteren Mit­glied des Vorstandes die verbindliche Kollektivunterschrift führt.

b)    Er veranlasst die Durchführung von Veranstaltungen, die im Interesse des Vereins liegen.

c)    Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

d)    Er bereitet die Mitgliederversammlung vor.

e)    Er regelt die Kompetenzen des Kassiers.

f)    Er beschliesst die Aufnahme von neuen Mitgliedern.

g)    Er prüft und beschliesst den Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 3.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwe­send ist. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Be­schlussfassung auf dem Korrespondenzweg (auch E-Mail) gültig.

 

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der Spesen.

 

Art. 11: Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied anerkennt durch den Beitritt zum Afrika Verein Rapperswil-Jona ohne weiteres dessen Statuten und verpflichtet sich, bei der Einhaltung derselben sowie den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Organe mitzuwirken.

 

Art. 12: Statutenrevision und Auflösung des Vereins

Für die Änderungen der Statuten oder die Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 13: Schlussbestimmungen

Diese Statuten ersetzen jene vom 20. Januar 2014 und sind an der heutigen Mitgliederversammlung genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft.

 

 

Rapperswil-Jona SG, 2. Juni 2014

 

Afrika Verein Rapperswil-Jona