Statuten
Statuten
Afrika Verein Rapperswil-Jona
Art. 1: Name und Sitz des Vereins
Unter dem Namen “Afrika Verein Rapperswil-Jona” besteht mit Sitz in Rapperswil-Jona SG ein Verein im Sinne von Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2: Vereinszweck
Der Afrika Verein Rapperswil-Jona fördert die Integration von Menschen mit afrikanischem Hintergrund. Der Verein sucht aktiv Lösungswege zum gegenseitigen Verständnis verschiedener Kulturen und unterstützt das gesellschaftliche Zusammenleben, besonders auch den Austausch zwischen Ausländern und Schweizern. Er ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral und unabhängig. Die Leistungen des Vereins können unabhängig von einer Mitgliedschaft in Anspruch genommen werden.
Art. 3: Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erfolgt für Personen beiderlei Geschlechts sowie juristische Personen durch Prüfung und Beschluss des Vorstandes. Es können Menschen aller Nationalitäten als Mitglieder aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Der Vorstand kann ein Mitglied, das dem Verein Schaden zufügt, nach Anhörung ausschliessen. Das betreffende Mitglied kann gegen den Ausschluss an der nächsten Mitgliederversammlung rekurrieren. Bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrags, trotz wiederholter Mahnung, kann der Vorstand das betreffende Mitglied automatisch ausschliessen. Nach dem Austritt oder Ausschluss erlöschen jegliche Verpflichtungen und Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Art. 4: Finanzierung und Haftbarkeit
Die Finanzierung erfolgt durch
a) Mitgliederbeiträge
b) Spenden
c) Erträge aus Vereinstätigkeiten und Vermögen
Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 10.– für StudentInnen und Erwerbslose, CHF 25.– für Einzelpersonen, CHF 35.– für Familien, CHF 50.– für juristische Personen und CHF 100.– für Gönner. Er wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Für die Verbindlichkeiten des Afrika Vereins Rapperswil-Jona haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 5: Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 6: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen durch Beschluss des Vorstandes aufgenommenen Mitgliedern. Sie findet mindestens einmal jährlich im ersten Jahresdrittel statt.
Die Mitgliederversammlung kann einberufen werden:
a) durch den Vorstand
b) durch 1/5 sämtlicher Mitglieder
Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Traktandenliste, mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung.
Art. 7: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung einzeln mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber und besetzt folgende Ressorts:
a) Präsidium
b) Aktuariat
c) Finanzen
Eine Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand tritt nach Bedürfnis zusammen.
Art. 8: Rechnungsrevisoren
Zwei Rechnungsrevisoren werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Art. 9: Befugnisse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung erledigt folgende Geschäfte:
a) Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Abnahme der Jahresberichte
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
d) Genehmigung des Voranschlags
e) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
f) Beschlussfassung bezüglich Miete von Lokalitäten, die dem Zweck des Vereins dienen
g) Beschlussfassung über Geschäfte, die von den Mitgliedern oder vom Vorstand vorgelegt werden
h) Beschlussfassung im Sinne von Art. 12
Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten Eintreten beschliessen.
Art. 10: Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand besorgt die geschäftliche Leitung des Vereins und hat im Besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Er vertritt den Verein, wobei der Präsident zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes die verbindliche Kollektivunterschrift führt.
b) Er veranlasst die Durchführung von Veranstaltungen, die im Interesse des Vereins liegen.
c) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
d) Er bereitet die Mitgliederversammlung vor.
e) Er regelt die Kompetenzen des Kassiers.
f) Er beschliesst die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
g) Er prüft und beschliesst den Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 3.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der Spesen.
Art. 11: Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied anerkennt durch den Beitritt zum Afrika Verein Rapperswil-Jona ohne weiteres dessen Statuten und verpflichtet sich, bei der Einhaltung derselben sowie den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Organe mitzuwirken.
Art. 12: Statutenrevision und Auflösung des Vereins
Für die Änderungen der Statuten oder die Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13: Schlussbestimmungen
Diese Statuten ersetzen jene vom 20. Januar 2014 und sind an der heutigen Mitgliederversammlung genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft.
Rapperswil-Jona SG, 2. Juni 2014
Afrika Verein Rapperswil-Jona